Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WENK Schweißtechnik GmbH, Binzen
I. Allgemeines und Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen.
Wir verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Bei Änderungen oder sonstigen Nebenabreden bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin in Kraft.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellungsannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend.
II. Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen etc.
1. Unsere normalen Zahlungsbedingungen lauten:
8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
30 Tage nach Rechnungsdatum netto
Reparaturen zahlbar sofort netto
2. Unsere Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung und werden in EURO berechnet.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der bankübliche Sollzinssatz, berechnet.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.
2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden mit allen Nebenforderungen schon jetzt an uns abgetreten. Bei einer Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren und bei einer Veräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware (Abs. 1, Satz 2) ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes bei Vorbehaltsware abgetreten.
3. Bei einer Weiterveräußerung in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware fällig.
IV. Lieferzeit und höhere Gewalt
1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, bei uns oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige Betriebsstörungen, die abzuwenden wir nicht in der Lage sind.
4. Nimmt der Besteller die Lieferung der in Auftrag gegebenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Versendung nicht ab, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wird der Versand der bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit uns verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet.
V. Gefahrenübergang
1. Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Gelieferte Ware wird nur originalverpackt zurückgenommen. Abbildungen und Prospekte etc. sind unverbindlich. Maße und Verbrauchsdaten sind nur als annähernd zu betrachten, also ohne Verbindlichkeit für uns.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, kann die Versendung nach unserem Ermessen auf bestem Wege erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert.
3. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VI. Garantieleistung
Garantieleistungen werden auf die Dauer von 6 Monaten bei einschichtigen und von 3 Monaten bei mehrschichtigen Betrieben vom Tag der Lieferung an gewährt.
Soweit uns vom Käufer mangelhafte Arbeit oder minderwertiges Material nachgewiesen wird, leisten wir nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz oder führen kostenlose Ausbesserung aus. Bei Reparaturen übernehmen wir nur Garantie für evtl. ersetzte Teile und einwandfreie Ausführung der Arbeiten. Die Teile sind kostenfrei an uns zu senden.
Der Garantieanspruch erlischt bei unsachgemäßer Bedienung oder Lagerung.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Scheck- und Urkundenprozess, ist Freiburg.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
VIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Jedenfalls soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden.
Stand: 01.10.2016